1.Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsjahr
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
§ 5 Mitgliedsarten
§ 6 Aufnahmeverfahren
§ 7 Beiträge, Umlagen
§ 8 Arbeitsleistungen
§ 9 Spielordnung
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
3. Abschnitt: Organe des Vereins, Jugendvollversammlung, Kassenprüfer
§ 11 Organe des Vereins
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
§ 15 Satzungsänderungen
§ 16 Namensänderung und Auflösung
§ 17 Vorstand
§ 18 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
§ 19 Wahl des Vorstandes
§ 20 Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 21 Jugendvollversammlung
§ 22 Kassenprüfer
4. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 23 Haftung
§ 24 Inkrafttreten
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen " Weeser Tennis-Club e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Wees und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg unter der VR 1055 eingetragen.
(3) Die Vereinsgründung erfolgte am 13.12.1979.
§ 2 Zweck
(1) Der Weeser Tennis-Club e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; dies insbesondere durch die Förderung der sportlichen Betätigung und der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit im Bereiche des Tennissports. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
Die Mitgliedschaft ist auf natürliche Personen beschränkt.
§ 5 Mitgliedsarten
(1) Mitglieder sind:
· Ordentliche Mitglieder entweder als aktive oder als passive Mitglieder
· Ehrenmitglieder
· Gastmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die am Spielbetrieb teilnehmen (aktive Mitglieder) oder sich von diesem abgemeldet haben (passive Mitglieder). Die Höchstzahl der aktiven erwachsenen Mitglieder ist auf 220 (zweihundertzwanzig) begrenzt. Ordentliche Mitglieder sind, soweit sie das 16.Lebensjahr vollendet haben, in der Mitgliederversammlung uneingeschränkt stimmberechtigt.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verliehen werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
(4) Gastmitglied kann werden, wer seinen Wohnsitz in Wees oder im Bereich des unmittelbaren Einzugsgebietes der Gemeinde Wees nur zeitlich begrenzt begründet oder wer Mitglied eines anderen Vereins ist und seine Spielkraft einer Mannschaft des Vereins in der Punktspielrunde im Einvernehmen mit dem Vorstand und der Mannschaft zur Verfügung stellt.
Die Gastmitgliedschaft ist zeitlich auf ein Geschäftsjahr begrenzt und kann nur nach erneuter Überprüfung seitens des Vorstandes verlängert werden. Die Zahl der Gastmitglieder ist auf 10 Spieler begrenzt. Der Jahresbeitrag des Gastmitgliedes richtet sich nach der gültigen Beitragsordnung.
§ 6 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich unter Angabe des vollständigen Namens, des Alters, des Berufes und der Anschrift beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Anträge von Personen, die ihren Wohnsitz in Wees oder im Bereich des Amtes Langballig haben, sind auswärtigen Antragstellern gegenüber bevorzugt zu behandeln.
(3) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung, die Beitragsordnung und die sonstigen Regelungen des Vereins als für sich verbindlich an.
§ 7 Beiträge, Umlagen
(1) Die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeiträge wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung niedergelegt.
(2) In besonderen Fällen kann die Erhebung von Umlagen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 8 Arbeitsleistungen
(1) Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich - unter Berücksichtigung seiner Arbeitskraft - Arbeitsleistungen bei der Errichtung und Unterhaltung der Anlage sowie bei notwendig werdenden Reparaturen zu erbringen.
(2) Um eine möglichst gleichmäßige Verteilung der zu erbringenden Leistungen auf alle aktiven Mitglieder zu gewährleisten, werden die Arbeitsstunden jedes Einzelnen dokumentiert.
(3) Näheres regelt die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Arbeitsordnung.
§ 9 Spielordnung
Der Spielbetrieb richtet sich nach der bestehenden Spielordnung.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß des Mitgliedes aus dem Verein.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet mit einer sechswöchigen Frist zum Quartalsende.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Verein eine weitere Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes nicht zugemutet werden kann, insbesondere, wenn dem Mitglied ein grober Verstoß gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, gegen die Spielordnung oder unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen worden oder es seiner Zahlungspflicht gemäß § 7 der Satzung nicht nachgekommen ist.
3. Abschnitt: Organe des Vereins, Jugendvollversammlung, Kassenprüfer,
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins.
(2) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, der auch die Tagesordnung festsetzt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.
(4) Der Beschlußfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen alle Fragen des Vereinslebens, insbesondere:
· die Wahl und Entlastung des Vorstandes
· die Bestätigung des Jugendwartes
· die Wahl der Kassenprüfer
· Erlaß und Änderung der Satzung und der Beitragsordnung
· Erlaß und Änderung der Spielordnung
· Erlaß und Änderung der Arbeitsordnung
· Investitionen über DM 1.000, die mit der Wartung und Pflege der Anlage in keinem Zusammenhang stehen
(5) Die Tagesordung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß folgende Punkte erfassen:
· Jahresbericht des Vorstandes
· Bericht der Kassenprüfer
· Teilneuwahlen des Vorstandes
· Neuwahlen der Kassenprüfer
· Entlastung des Vorstandes
· Verschiedenes
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen.
(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies fordern oder der Vorstand dies für erforderlich hält. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von 3 Wochen, nach Zugang des Antrages beim Vorstand, stattfinden.
§ 14 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist hinsichtlich der bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte beschlußfähig.
(2) Ergänzende Anträge sind spätestens 4 Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(3) Alle stimmberechtigten Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Es kann nur durch Anwesende und persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
(4) Stimmberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 15 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Satzungsänderung kann durch die Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt ausgewiesen war.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung für die Satzungsänderung stimmen.
§ 16 Namensänderung und Auflösung
(1) Namensänderung und Auflösung des Vereins können nur auf einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung durch 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Einberufung hat schriftlich an alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Auf die beabsichtigte Namensänderung oder/und die Auflösung des Vereins ist besonders hinzuweisen.
(2) Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, ist mit einer Frist von 14 Tagen erneut zu einer Mitgliederversammlung zu laden.
Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig und entscheidet über die Namensänderung und/oder die Auflösung des Vereins mit der ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Das vorhandene Vermögen fällt nach Regulierung der Verbindlichkeiten der Gemeinde Wees zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
· dem/ der 1. Vorsitzenden
· dem/ der 2. Vorsitzenden
· dem/ der Kassenwart(in)
· dem/ der Schriftführer(in)
· dem/ der Sportwart(in)
· dem/ der Jugendwart(in)
§ 18 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
(1) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes. Er hat die Erfüllung der Pflichten aller Vorstandsmitglieder des Vereins zu überwachen.
(2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden und führt einzelne Aufgaben durch, die ihm von dem 1. Vorsitzenden oder vom Vorstand übertragen werden.
(3) Der Kassenwart hat die gesamten Kassengeschäfte zu erledigen und zum Schluß eines Geschäftsjahres die Jahresabrechnung zu erstellen. Die Jahresabrechnung wird vor der ordentlichen Mitgliederversammlung im Clubhaus ausgelegt.
(4) Der Schriftführer hat die Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandssitzungen zu protokollieren. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist im Clubhaus auszulegen.
(5) Der Sportwart hat alle mit dem Sportbetrieb zusammenhängende Angelegenheiten zu organisieren und zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere auch die Organisation der Clubmeisterschaften sowie die Durchführung von Turnieren.
(6) Der Jugendwart ist zuständig für die Jugendarbeit. Er hat die Jugendarbeit im Verein zu organisieren und die Jugend im Vorstand, in den Organisationen der Tennis- und Sportverbände zu vertreten.
§ 19 Wahl des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Jugendwartes von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
(2) Alle Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der Sportwart und der Schriftführer gewählt. Die Wahl des 2. Vorsitzenden, des Kassen- und des Jugendwartes findet in den Jahren gerader Jahreszahl statt.
(3) Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es im ersten Wahlgang die absolute oder im weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit erhält.
(4) Nur volljährige Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
(5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird das freigewordene Amt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung kommissarisch durch Beschluß des Vorstandes besetzt.
§ 20 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden, vertritt den Verein nach außen. Der 1. Vorsitzende kann seine Befugnisse innerhalb des Vorstandes delegieren.
(2) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung vertritt der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung des Vereins.
Darüberhinaus entscheidet er über die Aufnahme von Mitgliedern im Rahmen des § 6 der Satzung und über Beitragsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(4) Investitionsentscheidungen, die in keinem Zusammenhang mit der Wartung und der Pflege der vorhandenen Anlage stehen und den Betrag von DM 1.000 nicht überschreiten, kann der Vorstand verbindlich für den Verein treffen.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern muß unverzüglich eine Sitzung angesetzt werden.
(7) Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt.
(8) Der Vorstand hat nach Beendigung des Geschäftsjahres in der Hauptversammlung einen Jahresbericht zu erstatten und die Jahresabrechnung, die von den Kassenprüfern geprüft worden ist, vorzulegen.
§ 21 Jugendvollversammlung
(1) Die Jugendvollversammlung setzt sich aus allen Jugendlichen des Vereins zusammen.
(2) Die Jugendvollversammlung tritt einmal im Jahr zusammen und wird vom Jugendwart mit einer 14-tägigen Frist einberufen. Auf Antrag von 1/10 der jugendlichen Mitglieder muß eine Jugendvollversammlung innerhalb von 2 Wochen einberufen werden.
(3) Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher für 2 Jahre. Die Wiederwahl des Jugendwartes ist unbegrenzt möglich.
(4) Der Jugendsprecher vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Jugendwart. Die Wiederwahl des Jugendsprechers ist nur bis zu dessen Volljährigkeit möglich.
(5) Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und im Clubhaus auszulegen.
§ 22 Kassenprüfer
In jedem Geschäftsjahr sind 2 Kassenprüfer zu bestellen. Gewählt werden sie von der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
Die Kassenprüfer haben die Jahresabrechnung zu überprüfen, ihre Richtigkeit zu bescheinigen und in der Hauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
Der Bericht ist von beiden Prüfern gemeinsam abzufassen und zu unterzeichnen.
4. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 23 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern, Gästen oder sonstigen Dritten nicht für die bei dem Spielbetrieb oder aus sonstigem Anlaß auf der Anlage und im Clubhaus des Vereins entstehenden Schäden, soweit nicht Versicherungsschutz besteht.
§ 24 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 26. März 1996 beschlossen.
Sie tritt mit Wirkung vom 27. März 1996 in Kraft.
Gleichzeitig verlieren die Satzung vom 13.12.1979 und die im Anschluß erfolgten Satzungsänderungen ihre Gültigkeit.